• 100 Tage Niedrigpreisgarantie
  • 30 Tage Rückgaberecht
  • Versandkostenfrei ab 40 €
  • 24h Expresslieferung
  • 100 Tage Niedrigpreisgarantie

Zeitumstellung: Verordnung über die Einführung der MESZ



Verordnung vom 12.07.2001 , veröffentlicht am 18.07.2001 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35:

 

Auf Grund des § 3 des Zeitgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1110, 1262), der durch das Gesetz vom 13. September 1994 (BGBl. I S. 2322) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: 

§ 1



Ab dem Jahr 2002 wird die mitteleuropäische Sommerzeit (§ 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes) auf unbestimmte Zeit eingeführt. 

§ 2

 

(1)
Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt jeweils am letzten Sonntag im März um 2 Uhr mitteleuropäischer Zeit. Im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit wird die Stundenzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vorgestellt.

(2)
Die mitteleuropäische Sommerzeit endet jeweils am letzten Sonntag im Oktober um 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit. Im Zeitpunkt des Endes der Sommerzeit wird die Stundenzählung um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt. Die Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr erscheint dabei zweimal. Die erste Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit) wird mit 2 A und die zweite Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr mitteleuropäischer Zeit) mit 2 B bezeichnet.

§ 3

 

Das Bundesministerium des Innern gibt im Bundesanzeiger, beginnend mit dem Jahr 2002, für jeweils fünf aufeinander folgende Jahre Beginn und Ende der Sommerzeit bekannt. 

§ 4



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 


Berlin, den 12. Juli 2001
 
Cookie-Einstellungen

Uhrzeit.org verwendet Cookies sowohl zur Umsetzung wesentlicher Shopfunktionen als auch zur Messung des Nutzerverhaltens auf unseren Seiten und um  für den Nutzer relevante Inhalte und personaliserte Werbung auf unseren und auch Drittseiten anzubieten.
Sind Sie damit nicht einverstanden, können Sie über 'Einstellungen' ihre Präferenzen festlegen.